Handlungsempfehlungen

1. Ihre PV Anlage(n) befindet sich bereits in der Direktvermarktung?

Wir empfehlen, umgehend Kontakt zu Ihrem Direktvermarkter aufzunehmen und das Anschreiben des Netzbetreibers vorzulegen. I.d.R. wird Ihr Direktvermarkter selbst die Kommunikation zum Netzbetreiber übernehmen und in Abstimmung mit Ihnen den BTR (Betreiber der technischen Resource) und EIV (Einsatzverantwortlichen) benennen, um die Anforderungen des Redispatch 2.0 umzusetzen.

2. Ihre PV Anlage(n) befindet sich noch nicht in der Direktvermarktung?

2.1. Gang in die Direktvermarktung

Sie suchen sich einen Direktvermarkter als Einsatzverantwortlichen (EIV) und lassen künftig Direktvermarktung und Meldeverfahren zum Redispatch 2.0 vom Direktvermarkter bearbeiten. Hierbei können Sie ggf. durch Mehrerlöse aus der Managementprämie noch profitieren, müssen zu Beginn aber auch die Kosten der Einmalausstattung für die Direktvermarktung tragen.

2.2.Nutzung eines speziellen Dienstleisters allein für die Redispatch-Pflichten

Sie suchen sich unabhängig von einer Direktvermarktung lediglich einen speziellen Dienstleister für die Bearbeitung der Redispatch-Pflichten.

So bieten aktuell wohl einige Direktvermarkter die Dienstleistung des „EIV“ (Einsatzverantwortlichen) unabhängig von der Direktvermarktung an.

Es bilden sich derzeit auch regional übergreifende Angebote für diese spezifische Dienstleistung heraus. So bietet beispielsweise die EMERGY Führungs- und Servicegesellschaft mbH  ein entsprechendes Dienstleistungsangebot für den Redispatch 2.0, auch für nicht in der Direktvermarktung befindliche Anlagen, zu pauschal 289,00 € netto pro Jahr als EIV und BTR an.

Sofern Sie Fragen zu den oben stehenden Handlungsempfehlungen haben, füllen Sie bitte das nachfolgende Kontaktformular aus. Gerne kontaktieren wir sie anschließend.

Was ist Redispatch 2.0?

Aktuell werden durch Redispatch Überlastungen während der Stromübertragung im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden und somit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet.

Die Regelungen zum erweiterten Redispatch-Prozess (Redispatch 2.0) wurden im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABeG 2.0, Inkrafttreten am 17. Mai 2019) aufgenommen und sind ab dem 1. Oktober 2021 von allen Marktpartnern, wie z. B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern oder Netzbetreibern, umzusetzen.

Die Gesetzesänderung stellt auch in den Bereichen Marktprozesse, Kommunikation, Datenbedarfe und -austausch neue Herausforderungen dar. Zukünftig sind auch Verteilnetzbetreiber betroffen, die bisher das Einspeisemanagement nicht als Instrument genutzt haben. Zur Vermeidung von Netzengpässen nehmen derzeitig nur konventionelle Erzeugungsanlagen mit mehr als 10 Megawatt (MW) installierter Nennleistung am Redispatch der Übertragungsnetzbetreiber teil. Zukünftig werden alle Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt (kW) und nachrangig auch alle steuerbaren Erzeugungsanlagen kleiner gleich 100 kW in Redispatch-Maßnahmen einbezogen. Dazu gehören dann neben Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie Speicheranlagen.