Kombi-Förderung von Ladestation, PV-Anlage und Speicher

Ab dem 26. September 2023 steht Ihnen eine Fördermöglichkeit zur Verfügung, bei der bis zu 10.200 Euro an Investitionszuschüssen für die Kombination einer Ladestation mit einer Photovoltaikanlage und einem Batteriespeicher beantragt werden können.

Die Förderung setzt sich aus verschiedenen Pauschalbeträgen zusammen:

Maximale Zuschuss beträgt 9.600 Euro, bei einem bidirektionalen Gesamtsystem 10.200 Euro.

  • Für Photovoltaikanlage (mindestens 5 kWp) beträgt die Förderung 600 Euro pro kWp, jedoch maximal 6.000 Euro.
  • Für Batteriespeicher (mindestens 5 kWh) beträgt die Förderung 250 Euro pro kWh, jedoch maximal 3.000 Euro.
  • Pro Ladepunkt (mind. 11 kW) für die Ladestation beträgt die Förderung 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Förderung einzelner Komponenten nicht möglich ist. Alle drei Komponenten müssen neu erworben werden.

  • PV-Anlage
  • Speicher
  • Ladestation

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über das Online-Kundenportal der KfW.

Jetzt mehr über die Förderung erfahren 

Voraussetzung für die Förderung:
  • Elektrofahrzeug:

    Bei der Antragstellung muss ein eigenes Elektrofahrzeug (rein batterieelektrisch betrieben, „BEV“) bereits vorhanden oder verbindlich bestellt sein. Ein verbindlicher Nachweis muss spätestens bei Auszahlung der Förderung erbracht werden. Das Elektroauto kann sich entweder im Besitz des Antragstellers befinden oder geleast sein.

  • Nutzung:

    Der erzeugte und bei Bedarf zwischengespeicherte Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage muss vorrangig für das Laden eines Elektrofahrzeugs genutzt werden. Eine rückwirkende Förderung für bereits begonnene Maßnahmen ist nicht möglich. Die Nutzung von Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien, insbesondere aus eigener Erzeugung durch die PV-Anlage, ist eine Voraussetzung für die Förderung.

Die Installation der Komponenten muss von Fachunternehmen durchgeführt und nach der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angemeldet werden. Eine gleichzeitige Förderung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist möglich, jedoch nicht die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen.

Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist nicht möglich.